Besteuerung von Lebensversicherungen

 

Überblick über die beabsichtigten Neuregelungen in der Entwurfsfassung des Bundesfinanzministeriums

1. Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht werden wie bisher steuerlich behandelt. D.h., die Beiträge sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Die in der Aufschubphase anfallenden Erträge bleiben steuerfrei, und die Rentenzahlungen werden - wie bei der gesetzlichen Sozialversicherung - mit dem Ertragsanteil besteuert.

2. Bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht werden - wenn das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt wird - die Rentenzahlungen ebenfalls mit dem Ertragsanteil besteuert. Auch in diesem Fall bleiben die in der Aufschubphase anfallenden Erträge steuerfrei. Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sind nach dem Gesetzentwurf - anders als in der Begründung ausgeführt- weiterhin als Sonderausgaben abzugsfähig.

3. Die Auszahlung eines Kapitals bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht führt zur Steuerpflicht der Erträge.

4. Die Auszahlung eines Kapitals bei einer Kapitallebensversicherung führt ebenfalls zur Steuerpflicht der Erträge. Die Beiträge zur Kapitallebensversicherung sind nicht mehr als Sonderausgabe abzugsfähig.

5. Die Besteuerung erfolgt entsprechend dem Zuflussprinzip im Zeitpunkt der Auszahlung und nicht - wie ursprünglich vom Bundesfinanzministerium vorgesehen - aufgrund einer Fiktion laufend jährlich.

6. Die steuerpflichtigen Erträge werden aufgrund der folgenden Differenzrechnung ermittelt.

 

   ausgezahlte Leistung 

./.eingezahlte Beiträge

= Ertrag

7. Von dem so ermittelten Ertrag hat das Versicherungsunternehmen eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag) einzubehalten. Der Versicherungsnehmer hat die Erträge in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.

8. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird ein besonderer Freibetrag in Höhe von 20 Prozent des Ertrags, höchstens jedoch 30000 DM berücksichtigt. Der Freibetrag kann von den Steuerpflichtigen insgesamt nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.

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Beispiele:                            Beispiel A      Beispiel B       Beispiel C

Versicherungsleistung        50000 DM     300000 DM     400000 DM

eingezahlte Beiträge           30000 DM     150000 DM     200000 DM

Ertrag                                    20000 DM     150000 DM     200000 DM

Freibetrag (20 Prozent,

höchstens 30000 DM            4000 DM        30000 DM       30000 DM

zu versteuern                        16000 DM      120000 DM       17000 DM

Der Ertrag gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist insgesamt ein Sparerfreibetrag (ab dem Jahr 2000: 3000 DM für Ledige bzw. 6000 DM für Verheiratete) abzuziehen.

Auf die nach den persönlichen Verhältnissen berechnete Einkommensteuer wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer angerechnet.

9. Ein weitergehender Abzug (z. B. wegen der in dem Ertrag enthaltenen Veräußerungsgewinne aus Aktien und anderen Wertpapieren, die bei einer Direktanlage oder einer Anlage in Fonds steuerfrei wären) erfolgt nicht.

10. Kapitalauszahlungen im Todesfall bleiben steuerfrei.

11. Die vorstehenden Ausführungen gelten für fondsgebundene Lebensversicherungen entsprechend.

12. Die Neuregelung soll für Lebensversicherungsverträge gelten, die nach der Veröffentlichung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 im Bundesgesetzblatt abgeschlossen werden. Voraussichtlich wird dieser Stichtag im Dezember 1999 liegen. Das exakte Datum steht derzeit noch nicht fest, da sich durch ein Vermittlungsverfahren der Termin nach hinten verschieben könnte.

Quelle: Alte Leipziger Lebensversicherung a. G.

 

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